Er begründet seine Beschwerde kurz zusammengefasst damit, dass zur Zeit der Bauausführung noch die alte Version der Richtlinien zu den Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien gegolten habe, die keine Flächenbeschränkung für Nebenanlagen genannt hätten. Die Gemeinde habe an der Besprechung vom 19. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass nach Art. 6 Abs. 4 BewD1 die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen habe, wenn ein bewilligungsfreier Kollektor das Ortsbild oder das Landschaftsbild beeinträchtige 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD, BSG 725.1) 3