4. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer die Wiederherstellungsverfügung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Er beantragt, die Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben und auf eine Strafanzeige sei zu verzichten. Er begründet seine Beschwerde kurz zusammengefasst damit, dass zur Zeit der Bauausführung noch die alte Version der Richtlinien zu den Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien gegolten habe, die keine Flächenbeschränkung für Nebenanlagen genannt hätten.