2. Am 6. Dezember 2012 teilte die Baupolizeibehörde von Lauterbrunnen dem Beschwerdeführer mit, dass die Anlage eindeutig baubewilligungspflichtig sei, auch wenn die Arbeiten „nicht zuletzt gestützt auf eine Auskunft eines Mitarbeiters der Bauverwaltung“ ausgeführt worden seien. Sie kläre deshalb ab, auf welchem Weg die dringend nötige Verbesserung der Situation erreicht werden könne. Wenige Tage später teilte der Beschwerdeführer seinen Nachbarn mit, dass er die Solarthermieanlage für Heizung und Warmwasser nun in Betrieb genommen habe (p. 7.4 der Vorakten).