1. Am 26. November 2012 teilte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauterbrunnen dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass er vor seinem Gebäude auf dem Grundstück Lauterbrunnen-Gbbl.-Nr. XXXX eine Anlage mit Sonnenkollektoren erstellt habe, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein. Gemäss den kantonalen Richtlinien zu den bewilligungsfreien Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sei die Anlage baubewilligungspflichtig. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 12. Dezember 2012 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer tat dies am 29. November 2012. Er führte aus, die sechs Kollektoren wiesen zusammen eine Fläche von 16,8 m2 auf und seien 60° geneigt.