ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2013/4 Bern, 3. Juni 2013 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Y.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 28. Januar 2013 (130124 Wiederherstellungsverfügung; Sonnenkollektoren) I. Sachverhalt 1. Am 26. November 2012 teilte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauterbrunnen dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass er vor seinem Gebäude auf dem Grundstück Lauterbrunnen-Gbbl.-Nr. XXXX eine Anlage mit Sonnenkollektoren erstellt habe, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein. Gemäss den kantonalen Richtlinien zu den bewilligungsfreien Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sei die Anlage baubewilligungspflichtig. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 12. Dezember 2012 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer tat dies am 29. November 2012. Er führte aus, die sechs Kollektoren wiesen zusammen eine Fläche von 16,8 m2 auf und seien 60° geneigt. Am Solar-Apéro in Bern vom 13. Oktober 2011 habe er erfahren, dass solche Anlagen nicht baubewilligungspflichtig seien. Er habe sich zudem am 24. November 2011 auch noch auf der Bauverwaltung vergewissert: Es sei ihm am Schalter vom damaligen Bauverwalter persönlich bestätigt worden, dass die Anlage baubewilligungsfrei sei. Am 8. November 2011 habe zudem eine Begehung mit der 2 Pistenkommission stattgefunden. Der Vertreter der Pistenkommission habe erklärt, dass man solche umweltfreundlichen Projekte unterstützen wolle und habe sogar ein Näherbaurecht zum Bob-Run gewährt. 2. Am 6. Dezember 2012 teilte die Baupolizeibehörde von Lauterbrunnen dem Beschwerdeführer mit, dass die Anlage eindeutig baubewilligungspflichtig sei, auch wenn die Arbeiten „nicht zuletzt gestützt auf eine Auskunft eines Mitarbeiters der Bauverwaltung“ ausgeführt worden seien. Sie kläre deshalb ab, auf welchem Weg die dringend nötige Verbesserung der Situation erreicht werden könne. Wenige Tage später teilte der Beschwerdeführer seinen Nachbarn mit, dass er die Solarthermieanlage für Heizung und Warmwasser nun in Betrieb genommen habe (p. 7.4 der Vorakten). Am 13. Dezember 2012 reichte er bei der Gemeinde eine ausführliche Stellungnahme zum Schreiben vom 6. Dezember 2012 ein (p. 6 bis 6.2 der Vorakten). 3. Am 28. Januar 2013 erliess die Baupolizeibehörde von Lauterbrunnen gegen den Beschwerdeführer eine Wiederherstellungsverfügung. Sie forderte ihn auf, die Sonnenkollektoren bis zum 30. Mai 2013 vollständig zu entfernen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben werde, wenn er innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einreiche. 4. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer die Wiederherstellungsverfügung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Er beantragt, die Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben und auf eine Strafanzeige sei zu verzichten. Er begründet seine Beschwerde kurz zusammengefasst damit, dass zur Zeit der Bauausführung noch die alte Version der Richtlinien zu den Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien gegolten habe, die keine Flächenbeschränkung für Nebenanlagen genannt hätten. Die Gemeinde habe an der Besprechung vom 19. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass nach Art. 6 Abs. 4 BewD1 die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen habe, wenn ein bewilligungsfreier Kollektor das Ortsbild oder das Landschaftsbild beeinträchtige 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD, BSG 725.1) 3 und von den Richtlinien abweiche. Dieser Artikel beziehe sich aber nur auf Zweifelsfälle. Er halte die Richtlinien ein, weshalb die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 4 BewD für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung nicht erfüllt seien. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet, hat den Schriftenwechsel durchgeführt. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Rechtsamt hat beim Beschwerdeführer und bei der Gemeinde Angaben zum Baubeginn eingeholt und die Grösse der Kollektoranlage von der Gemeinde nachmessen lassen. Danach haben die Beteiligten Gelegenheit zu Schlussbemerkungen erhalten. Davon hat nur der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Er hat an seinen Anträgen festgehalten und ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Er hat im Mai 2013 bei der BVE in die amtlichen Akten Einsicht genommen und sich dann nicht mehr gemeldet. II. Erwägungen 1. Eintreten Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Lauterbrunnen. Solche Verfügungen sind laut Art. 49 BauG2 mit Verwaltungsbeschwerde bei der BVE anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtslage a) Die kantonale Regelung zur Baubewilligungspflicht von Solaranlagen hat in den letzten Jahren Änderungen erfahren. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Art. 6 Abs. 4 BewD. Er bezieht sich dabei ganz offensichtlich auf die alte Fassung des 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721) 4 BewD, die bis zum 1. September 2009 gegolten hat. Seit diesem Datum gilt die neue Fassung vom 28. Januar 2009. Art. 6 BewD weist seither nur noch zwei Absätze auf und regelt auch nicht mehr nur die Energiekollektoren, sondern allgemein die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Der frühere Absatz 4 von Art. 6 BewD ist ersatzlos gestrichen worden. b) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Gesuchseinreichung geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Bei Bauvorhaben, die ohne Baubewilligung erstellt werden, ist nach der Praxis das Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Bauausführung gilt (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 46 N. 15). Da die Bauausführung im Laufe des Jahres 2012 stattgefunden hat, ist ganz klar die neue Fassung des BewD anwendbar. Danach gilt Folgendes: Unter Vorbehalt von Art. 7 BewD bedürfen „Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen“, keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD). In Art. 7 Abs. 1 BewD wird ausgeführt, dass ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a, das ausserhalb der Bauzone liegt, baubewilligungspflichtig ist, wenn es geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. Art. 7 Abs. 2 BewD hält fest, dass Bauvorhaben nach Art. 6 und 6a BewD u.a. auch dann baubewilligungspflichtig sind, wenn sie ein Baudenkmal oder ein Ortsbildschutzgebiet betreffen und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. 3. Prüfung nach Art. 7 BewD a) Da das Baugrundstück des Beschwerdeführers nicht in einer Bauzone liegt, ist vorab zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Bauausführung bereits aufgrund des Vorbehalts von Art. 7 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig gewesen wäre. Baubewilligungspflichtig wäre die Anlage somit dann, wenn sie geeignet wäre, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen würde. Die Installation einer Sonnenkollektoranlage beeinträchtigt weder die Umwelt noch belastet sie die Erschliessung im Sinne von Art. 7 BewD. Bei einer Fläche von 16 bis 17 m2 kann auch 5 nicht von einer erheblichen Veränderung des Raums gesprochen werden, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, wo das Chalet des Beschwerdeführers gemäss Zonenordnung zwar ausserhalb des Baugebiets, faktisch aber inmitten einer Gruppe von andern Chalets liegt. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks hat eher Bauzonen- als Landwirtschaftszonencharakter. Die Sonnenkollektoren werden als technische Anlage wahrgenommen, die dem Wohnen dient und wirken deshalb in einer baulichen Umgebung, die wie eine Wohnzone wirkt, nicht raumverändernd. Die Baubewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BewD ist zu verneinen. b) Gemäss Angaben der Gemeinde liegt das Baugrundstück in einem Ortsbildschutzgebiet. Als Beleg dafür hat die Gemeinde einen Planausschnitt aus dem kommunalen Bauinventar eingereicht. Gemäss telefonischer Auskunft des Bauverwalters von Lauterbrunnen bezeichnet die auf dem Planausschnitt dargestellte rote Umrandung des Dorfs Mürren eine Baugruppe. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt innerhalb dieser Baugruppe. Ein Schutzzonenplan existiert hingegen nicht, obwohl in Art. 51 des heute noch geltenden Gemeindebaureglements von 1995 (GBR) festgelegt wurde, dass „unverzüglich“ ein Schutzzonenplan auszuarbeiten sei. Gemäss Art. 49 GBR umfassen die Ortsbildschutzgebiete die historisch wertvollen Baugruppen und Ortsteile. Die im Bauinventar mit der roten Umrandung gekennzeichnete Baugruppe umfasst das ganze Dorf Mürren. Es ist offensichtlich und mit den in den Akten enthaltenen Fotoaufnahmen der Umgebung des Baugrundstücks belegt, dass nicht das ganze Dorf Mürren aus „historisch wertvollen“ Baugruppen besteht, wie dies in Art. 49 GBR gefordert wird. Die Baugruppe gemäss Bauinventar kann deshalb nicht einem Ortsbildschutzgebiet i.S.v. Art. 49 GBR gleichgesetzt werden. Sie stellt somit auch kein Ortsbildschutzgebiet i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BewD dar. Weiter kann dem Planausschnitt aus dem Bauinventar entnommen werden, dass weder das Gebäude des Beschwerdeführers selbst noch ein direkt benachbartes Gebäude ein Baudenkmal ist. Somit ist auch nach Art. 7 Abs. 2 BewD keine Baubewilligungspflicht gegeben. 4. Prüfung nach Art. 6 BewD a) Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD verweist auf kantonale Richtlinien. Die früher geltende Fassung des BewD hat auf kantonale Empfehlungen verwiesen. Diese alten „Empfehlungen zur Auswahl und Anordnung von Energiekollektoren“ vom September 6 1994, auch unter dem Titel „Der vereinfachte Weg zur Solaranlage“ bekannt, (im Folgenden: „Empfehlungen 1994“), sind erst am 27. Juni 2012 durch die neuen Richtlinien über „Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie“ abgelöst worden (Im Folgenden: „Richtlinien 2012“). Somit bestand zwischen dem 1. September 2009 und dem 27. Juni 2012 ein Interregnum: Während dieser Zeitspanne war zwar bereits die neue Fassung des BewD in Kraft, es galten aber noch die Empfehlungen 1994. Die Empfehlungen 1994 waren während dieser Zeit aber nur noch soweit anwendbar, als sie mit der neuen Regelung im BewD in Einklang standen. b) Nach den Richtlinien 2012 wäre die Solaranlage des Beschwerdeführers, die eine Fläche von über 16 m2 aufweist, klar baubewilligungspflichtig, weil dort festgelegt ist, dass freistehende Solaranlagen nur bis zu einer Fläche von 10 m2 bewilligungsfrei sind. In den Empfehlungen 1994 gab es keine zahlenmässige Flächenbeschränkung für die bewilligungsfreien Solaranlagen, die als „kleine Nebenanlagen“ erstellt wurden. Ob die Empfehlungen 1994 oder die Richtlinien 2012 anwendbar sind, hängt davon ab, wann mit dem Bau der Solaranlage begonnen wurde. 5. Zeitpunkt des Baubeginns a) Der Beschwerdeführer hat seine ganze Heizungsanlage erneuert. Die Solarkollektoren sind Bestandteil der Gesamtanlage. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe mit dem Bau der neuen Heizungsanlage bereits im Dezember 2011 begonnen. Als Beleg reicht er einen Brief an die Nachbarn ein, der auf den 22. Dezember 2011 datiert ist. In diesem Brief erläutert er den Nachbarn sein Bauvorhaben und teilt ihnen mit, dass er mit den Aushubarbeiten im Keller für die Installation des Heizkessels bereits begonnen habe. Zu diesen Aushubarbeiten legt er auch Fotos vor, die im Dezember 2011 gemacht worden sind. Weiter belegt er, dass die Sonnenkollektoren bereits im Dezember 2011 bestellt worden sind (Rechnung der Lieferantin der Sonnenkollektoren vom 23. Dezember 2011). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferung der Kollektoren weichen seine Angaben (Dezember 2011) von denen der Gemeinde (November 2012) allerdings deutlich ab. Weiter belegt der Beschwerdeführer, dass er am 2. April 2012 seinem Baumeister eine E- Mail geschrieben und diesen angefragt hat, ob er am nächsten Tag Zeit habe, um mit ihm das Fundament für die Kollektoranlage zu besprechen. Am 4. April 2012 erläuterte der Beschwerdeführer mit E-Mail einem weiteren Materiallieferanten, wie die Vierkantrohre für 7 die Fundamente der Solaranlage zu seinem Chalet transportiert werden könnten. Am 31. Mai 2012 teilte die XY AG dem Beschwerdeführer mit E-Mail mit, dass die Platzschweissung des Solarspeichers am 14. und 15. August 2012 erfolgen könne. b) Es kann offen bleiben, ob die Angaben der Gemeinde oder die des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Erstellung der Fundamente für die eigentliche Kollektoranlage (Oktober 2012) und die Lieferung der Kollektoren (November 2012) zutreffen. Die Gemeinde bestreitet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 mit den Bauarbeiten für die neue Heizungsanlage angefangen hat. Da die neue Heizungsanlage, die aus dem Speicherkessel, den Solarkollektoren und den zugehörigen Leitungen besteht, wegen des funktionellen Zusammenhangs als ein Gesamtvorhaben betrachtet werden kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 mit dem Bau der Gesamtanlage begonnen hat. Er hat zwischen Dezember 2011 und Herbst 2012 die Arbeiten offensichtlich auch nie über längere Zeit unterbrochen. Damit ist zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er mit der Bauausführung zwar unter Geltung des neuen BewD, aber noch unter der Geltung der alten Empfehlungen „Der vereinfachte Weg zur Solaranlage“ begonnen hat. 6. Prüfung nach den Empfehlungen 1994 a) Anders als nun in den Richtlinien 2012 wurde in den Empfehlungen 1994 nicht definiert, wie gross eine freistehende Solaranlage sein darf, damit sie noch als bewilligungsfreie „kleine Nebenanlage“ gilt. Die Empfehlungen 1994 enthalten auch keine Fotos zu bewilligungsfreien, freistehenden Nebenanlagen. Das Foto, auf das sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben bezieht, zeigt ein Nebengebäude, auf dessen Dach eine Solaranlage montiert ist. Die abgebildete Solaranlage selbst ist somit keine Nebenanlage, sondern Teil des Nebengebäudes. Daraus kann nichts zur hier strittigen Frage abgeleitet werden. Da die Empfehlungen nichts zu den Solaranlagen als „kleine Nebenanlagen“ aussagen, bestand unter deren Geltung in der Praxis mehr Spielraum bei der Definition der kleinen Nebenanlage, dafür aber auch mehr Rechtsunsicherheit. b) Die Gemeinde Lauterbrunnen weist zu Recht darauf hin, dass für die Auslegung des Begriffs der kleinen Nebenanlage die in der BSIG veröffentlichte Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zu den 8 baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen, (im Folgenden: „BSIG-Weisung“)3 herangezogen werden könne. Erste Voraussetzung ist danach, dass die als „Nebenanlage“ bezeichnete Baute einen örtlichen und funktionellen Zusammenhang zu einer Hauptanlage hat. „Klein“ bedeutet gemäss BSIG-Weisung, dass die Anlage an und für sich klein ist, nicht nur im Vergleich zur Hauptanlage. Allgemein wird in der BSIG-Weisung festgelegt: „Ob eine Nebenanlage noch als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört.“ In der Fassung der BSIG-Weisung, die im Spätherbst 2011 gültig war, werden folgende Beispiele als baubewilligungsfreie kleine Nebenanlagen bezeichnet: Auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze bis zu einer Grundfläche von 15 bis 20 m2, Spielgeräte (ohne Grössenangabe), Kleintierställe (ohne Grössenangabe), Teiche bis zu einer Grundfläche von 15 m2 sowie Sichtschutzwände bis zu einer Länge von 4 m. Solaranlagen werden auch hier nicht ausdrücklich erwähnt. c) Entgegen der Meinung der Gemeinde kann nicht gesagt werden, die Solaranlage sei schon deshalb keine kleine Nebenanlage, weil sie stark störe. Wie bereits erwähnt, ist eine Solaranlage klar als technische Anlage wahrnehmbar, die zum Wohnen gehört. An solche Anlagen können in ästhetischer Hinsicht keine besonders hochstehenden Anforderungen gestellt werden. Wie die in den Akten vorhandenen Fotos zeigen, befindet sich in unmittelbarer Nähe des Chalets des Beschwerdeführers die Station der Bahn XY, die talseitig gut sichtbare Betonmauern aufweist, die mit Hinweissignalen und Werbeplakaten bestückt sind. In diesem Kontext kann nicht gesagt werden, die Solaranlage des Beschwerdeführers sei besonders störend. d) Es ist somit zu prüfen, ob die Solaranlage mit den in der BSIG-Weisung als Beispiele genannten kleinen Nebenanlagen verglichen werden kann. Da es sich um eine Baute handelt, die einerseits oberirdisch ist und sich andererseits gut wahrnehmbar in drei Dimensionen ausdehnt, ist sie wohl am ehesten mit dem zweiseitig geschlossenen Sitzplatz zu vergleichen. Wenn man bedenkt, dass ein Sitzplatz von 4 m x 5 m Fläche, der auf zwei Seiten mit einer 2 m hohen Wand umgeben ist – was eine Wandfläche von 18 m2 ergibt – , bewilligungsfrei ist, wäre es folgerichtig, auch eine Solaranlage von 16 bis 17 m2 Fläche als bewilligungsfrei zu betrachten. Ob der Vergleich mit dem zweiseitig geschlossenen Sitzplatz richtig ist oder ob doch eher mit der – allerdings nur 3 BSIG Nr. 7/725.1/1.1 9 zweidimensionalen – Sichtschutzwand verglichen werden müsste, kann mit Hinblick auf die folgenden Erwägungen zu Treu und Glauben aber offen gelassen werden. 7. Treu und Glauben a) Es ist von der Gemeinde nicht bestritten worden, dass der frühere Bauverwalter von Lauterbrunnen dem Beschwerdeführer im Herbst 2011 mündlich bestätigt hat, dass die geplante Solaranlage baubewilligungsfrei sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich auf diese Auskunft verlassen können, er beruft sich somit auf den Grundsatz von Treu und Glauben. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und Bürgerinnen auf der einen und der Verwaltung auf der andern Seite von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt (etwa bei unrichtigen Auskünften oder bei widersprüchlichen Entscheiden) kann gestützt auf Art. 9 BV4 als Verfassungsverletzung angefochten werden. Konkret bedeutet der Vertrauensschutz, dass die Behörde eine Auskunft, die von ihr erteilt wurde – auch wenn sie unrichtig war – gelten lassen muss, wenn der Bürger im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Schaden wieder rückgängig machen kann. Der Vertrauensschutz setzt aber nach Lehre und Rechtsprechung voraus, dass die Auskunft in einer konkreten, den betreffenden Bürger berührenden Angelegenheit gegeben worden ist, dass die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war (oder dass der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen für zuständig halten konnte) und dass der Bürger die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft nicht erkennen konnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der Vertrauensschutz zudem unter dem Vorbehalt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 116 Ib 187). 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) 10 c) Der Beschwerdeführer hat die Auskunft des Bauverwalters im Hinblick auf sein konkretes Projekt erhalten. Da aus Sicht der damals Beteiligten kein Zweifelsfall im Sinn von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD vorlag, war der Bauverwalter zur Erteilung dieser Auskunft zuständig. Jedenfalls durfte er vom Beschwerdeführer für zuständig gehalten werden. Der Beschwerdeführer konnte die allfällige Unrichtigkeit der Auskunft kaum erkennen, gab es doch nach den Empfehlungen 1994 – wie oben gezeigt wurde – keine ganz klare Grenze zwischen baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Nebenanlagen. Zudem hatte er zuvor an einer öffentlichen Veranstaltung zu Solaranlagen erfahren, dass solche Anlagen baubewilligungsfrei seien. Dass er sich dies vom Bauverwalter noch bestätigen liess, spricht – entgegen der Meinung der Gemeinde Lauterbrunnen – nicht gegen, sondern für ihn5. Der Beschwerdeführer hat im Vertrauen auf diese Auskunft die Solaranlage bestellt und errichtet, d.h. nicht ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Falls die Baubewilligungspflicht bereits im Zeitpunkt der Bauausführung bestanden hätte und somit die Auskunft unrichtig gewesen wäre, würde das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse am Vertrauensschutz nicht überwiegen. Da eine Solaranlage als technische Anlage in ihrer äusseren Gestaltung vorgegeben ist und bei ihrer Platzierung die möglichst optimale Sonneneinstrahlung berücksichtigt werden muss, würde die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens kaum zu einer erheblichen Änderung des Projekts führen. Das öffentliche Interesse an der nachträglichen Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ist somit gering. d) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass die Auskunft des Bauverwalters richtig war und die Solaranlage nicht der Baubewilligungspflicht unterlag. 8. Wiederherstellungsverfügung a) Darf eine Solaranlage ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erstellt werden, so können nach Art. 1b Abs. 2 BauG nur dann baupolizeiliche Massnahmen, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, 5 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 27. Februar 2013 führt die Gemeinde aus, es tue ihr leid, dass dem Beschwerdeführer auf der Gemeinde eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Dass er bei der Gemeinde nachgefragt habe, zeige aber auf, dass die Sachlage auch aus seiner Sicht nicht so klar gewesen sei, wie er sie heute darstelle. 11 Landschafts- und Umweltschutzes angeordnet werden, wenn die Anlage die öffentliche Ordnung stören würde. Damit ist die sog. „polizeiliche Generalklausel“ angesprochen, welche besagt, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Grundrechte dann eingeschränkt werden können, wenn eine unmittelbare, ernsthafte und nicht anders abwendbare Gefahr für die geschützten Rechtsgüter droht. Eine Störung der öffentlichen Ordnung ist nicht leichthin anzunehmen. b) Die Sonnenkollektoren des Beschwerdeführers stören die öffentliche Ordnung nicht. Sie sind klar als technische Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie erkennbar, bei deren Gestaltung kaum Spielraum besteht. Da noch nicht besonders viele solche Anlagen erstellt worden sind, mag ihr Anblick gewöhnungsbedürftig sein. Die Gewinnung erneuerbarer Energie liegt aber im öffentlichen Interesse, ihre Förderung ist ein wichtiges Ziel des kürzlich in Kraft getretenen neuen kantonalen Energiegesetzes (Art. 2 Abs. 2 Bst. c KEnG6). Der Kanton und die Gemeinden sind verpflichtet, die Ziele des KEnG bei ihrer Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Eine Abwägung der involvierten öffentlichen Interessen fällt somit klar zugunsten der Solaranlage aus. Selbst wenn diese als Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes bezeichnet werden müsste, so wäre diese Beeinträchtigung derart geringfügig, dass sie eine Entfernung der Anlage nicht rechtfertigen würde. Entgegen der Annahme der Gemeinde ist es auch nicht so, dass innerhalb einer Baugruppe nach Bauinventar die kommunalen Vorschriften über die Ortsbildschutzgebiete anwendbar sind. c) Somit ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Lauterbrunnen aufzuheben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gutzuheissen. 9. Verfahrens- und Parteikosten a) Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer obsiegt und die Gemeinde nach Art. 108 Abs. 2 VRPG 6 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 12 nicht mit Verfahrenskosten belastet werden darf, sind die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten war. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, als Gerichtsurkunde - Y.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin