BSG 154.21) 17 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt X.________, als GU - Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental (bzus 3/2013), zur Kenntnis