Im Übrigen galt bereits früher, dass kraft spezialgesetzlicher Vorschrift vorsorgliche baupolizeiliche Massnahmen nach Art. 46 Abs. 1 BauG nicht Art. 29 Abs. 2 VRPG, sondern der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 49 BauG unterstehen.37 Dem Beschwerdeführer ist aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden. Dieser Umstand hat daher keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung. 5. Verfahrenskosten