Dieses Interesse überwog das private Interesse des Beschwerdeführers deutlich. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entgegen der klaren Hinweise der Baubewilligungsbehörde und somit bösgläubig handelte und die umstrittene Reklame nur temporär und im Hinblick auf spezielle Verkaufstage stationiert wurde. Hätte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung 35 Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N 16 36 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N 14 16