Was die Anordnung der Entfernung des Werbeanhängers betrifft, handelt es sich weder um eine Baueinstellungsverfügung noch um ein Benützungsverbot, sondern um eine Wiederherstellungsmassnahme; einer Beschwerde dagegen kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch einer Beschwerde den Suspensiveffekt entzogen. Dies ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: