c) Hinsichtlich des Entzuges der aufschiebenden Wirkung ist zwischen der Anordnung betreffend Entfernung des widerrechtlich stationierten Werbeanhängers und dem Benützungsverbot zu unterschieden: Ein Benützungsverbot ist gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG sofort vollstreckbar, das heisst eine Beschwerde dagegen hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.36 Zudem ist zu beachten, dass es sich bei einem Benützungsverbot zwar auch um eine vorsorgliche Massnahme handelt, die Regelung von Art. 46 Abs. 1 BauG aber der allgemeinen Regelung von Art. 27 VRPG vorgeht.