a) Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der BVE betrage 10 Tage. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer rügt, für den Entzug der aufschiebenden Wirkung habe kein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. b) Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Die verfügende Behörde kann aber aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe gelten