e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stationierung des umstrittenen Werbeanhängers auf der Parzelle Burgdorf Gbbl.-Nr. E.________ formell und materiell rechtswidrig war und die Wiederherstellungsverfügung vom 22. April 2013 im öffentlichen Interesse lag sowie verhältnismässig war. 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung und Rechtsmittelfrist