Die angeordnete Entfernung war daher verhältnismässig. Das Gleiche gilt für das Verbot, an anderen Standorten in Burgdorf, mit Ausnahme des Verkaufsareals selbst, Werbung für den Rampenverkauf aufzustellen: Aufgrund der leichten Verschiebbarkeit der Werbeanhänger bestand die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch an anderen Standorten Promotrailer stationiert, um seinem Werbeauftrag für den Rampenverkauf nachzukommen. Er hätte dadurch bösgläubig aus einer widerrechtlichen Nutzung unrechtmässige Vorteile ziehen können.34 Ein vorsorgliches Verbot um baurechtswidrige Werbeanlagen zu verhindern, war daher im öffentlichen Interesse und verhältnismässig.