Ordnung widersprechen, generell gross ist.33 Die angeordnete Entfernung war dem Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres zumutbar, war sie doch ohne grossen Aufwand oder Kosten durchführbar. Auch die Wiederherstellungsfrist von einem Tag erscheint im vorliegenden Fall als angemessen. Dies einerseits, weil es sich bei der widerrechtlichen Anlage um mobile Werbung auf einem Anhänger handelte, der sofort abtransportiert werden konnte, und andererseits eine längere Frist dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, den Rampenverkauf bis zu dessen Durchführung widerrechtlich zu bewerben. Die angeordnete Entfernung war daher verhältnismässig.