d) Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung an, die aufgestellte Werbung sei innerhalb eines Tages zu entfernen und untersagte dem Beschwerdeführer unter dem Titel „Benützungsverbot“, den öffentlichen und privaten Grund ausserhalb des Markthalleareals für das Aufstellen von Werbung für den Rampenverkauf zu benutzen. Die Anordnung der Entfernung des Werbeanhängers war zweifellos geeignet und erforderlich um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Sie war auch durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen