ohne Baubewilligung auf. Er rechtfertigt dies damit, dass er aufgrund einer Auskunft des AGR angenommen habe, sein Vorhaben sei nicht baubewilligungspflichtig. Aufgrund der deutlichen und anderslautenden Angaben der Stadt Burgdorf als Baubewilligungsbehörde und dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Aufstellens des Anhängers das Verfahren betreffend Entscheid über die Baubewilligungspflicht beim Regierungsstatthalter noch hängig war, musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Bewilligungspflicht zumindest umstritten war. Er durfte daher nicht annehmen, er sei ohne Weiteres zur Ausführung seines Vorhabens berechtigt.