Sie bekräftigte dies mit Mails vom 27. März 2013 und 11. April 2013 und machte den Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam, dass bewilligungspflichtige Vorhaben erst nach Vorliegen einer Bewilligung ausgeführt werden dürfen.31 Auch das vom Beschwerdeführer angefragte Strasseninspektorat Burgdorf vertrat die Auffassung, dass ein Werbeanhänger als Strassenreklame zu qualifizieren sei.32 Trotz dieser klaren Hinweise stellte der Beschwerdeführer den umstrittenen Werbeanhänger an der C.________ Strasse Nr. D.________ ohne Baubewilligung auf.