Art. 23 Abs. 3 BR gibt den zuständigen Gemeindeorganen die Kompetenz, die Einzelheiten in weiterführenden Erlassen zu regeln. Gestützt darauf haben der Stadtrat von Burgdorf bzw. der Gemeinderat ein Reklamereglement (RR)29 und eine Reklameverordnung (RV)30 erlassen und einen Plakatierungsplan erstellt. Der Plakatierungsplan bezeichnet unter anderem die zulässigen Standorte für Fremdreklamen auf öffentlichem und privatem Grund (Art. 13 RR). Fremdreklamen werden gemäss Art. 7 RR nur an den vom Plakatierungsplan bezeichneten Standortorten für Plakatanschlagstellen bewilligt.