Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt nämlich eine bloss formelle Rechtswidrigkeit nicht, um die Beseitigung einer Baute oder Anlage anzuordnen.28 Der Anspruch auf eine einlässliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens im Wiederherstellungsverfahren ist aber verwirkt, wenn kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wurde.