b) Da aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips die Anordnung der Behörde nicht weiter gehen darf, als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, ein nachträgliches Baugesuch zu stellen, im Beschwerdeverfahren wenigstens summarisch zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben materiell rechtswidrig ist, sofern darüber nicht schon rechtskräftig entschieden worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt nämlich eine bloss formelle Rechtswidrigkeit nicht, um die Beseitigung einer Baute oder Anlage anzuordnen.28