Gegenteil. Dass eine Ausnahmebewilligung betreffend Öffnungszeiten gemäss Art. 14 Abs. 2 HGG notwendig war, zeigt gerade, dass der Rampenverkauf keine Veranstaltung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 HGG war, da für diese die normalen Öffnungszeiten nicht gegolten hätten (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 HGV). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Fremdreklamen für den genannten Rampenverkauf und damit das Aufstellen des umstrittenen Werbeanhängers auf der Parzelle Burgdorf Gbbl.-Nr. E.________ baubewilligungspflichtig waren. Da der Beschwerdeführer dafür keine Baubewilligung besass, war das Aufstellen des Anhängers formell rechtswidrig.