f) Im vorliegenden Fall warb der umstrittene Promotrailer für einen „Sport & Fashion Rampenverkauf“ mehrerer Sport- und Bekleidungsgeschäfte. Es handelte sich also um einen Anlass, bei dem es um den Verkauf von Sport- und Modeartikeln zu reduzierten Preisen ging. Der Zweck des Anlasses war damit der Verkauf von Waren und die Organisatoren des Rampenverkaufes waren kommerzielle Betriebe, deren Hauptzweck der Verkauf von Waren ist. Es handelte sich daher nicht um eine Veranstaltung im Sinne von Art. 6a Bst. i BewD. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass für den Rampenverkauf spezielle Öffnungszeiten bewilligt worden seien, ändert daran nichts, im