i BewD gelten daher lokale und regionale Anlässe kultureller, sportlicher, gemeinnütziger und festlicher Art, bei denen der Verkauf von Waren und der kommerzielle Aspekt nicht im Vordergrund stehen. Dabei kann ein wichtiges Abgrenzungskriterium auch sein, ob der Veranstalter selbst ein kommerzielles Unternehmen betreibt, das regelmässig Veranstaltungen der fraglichen Art organisiert, oder nicht. So ist beispielsweise ein Lotto eines Turnvereins, obwohl auch ein wirtschaftlicher Aspekt vorhanden ist, ein Anlass im Sinne von Art. 6a Bst. f BewD.