Anlässe in Warenhäusern und Einkaufszentren, die deren Attraktivität steigern sollen, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 HGV keine Veranstaltungen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber gewisse Arten von Anlässen hinsichtlich der Bestimmungen zu Öffnungszeiten und Werbung privilegieren wollte, aber nur solche, bei denen nicht der kommerzielle Verkauf von Waren Hauptzweck ist, sondern beispielsweise kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Aspekte. Als Veranstaltungsreklamen im Sinne von Art. 6a Bst. i BewD gelten daher lokale und regionale Anlässe kultureller, sportlicher, gemeinnütziger und festlicher Art, bei denen der Verkauf von Waren und der kommerzielle Aspekt nicht im Vordergrund stehen.