So bestimmt Art. 9 HGG24, dass die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gemäss Art. 10 ff. HGG für Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände gelten, nicht aber für Apotheken, Ausstellungen, Galerien und Veranstaltungen. Gemäss Art. 3 HGV25 sind Veranstaltungen gemäss Art. 9 Abs. 2 HGG „befristete Anlässe, die in der Regel ausserhalb von Verkaufsräumen stattfinden und bei denen der Verkauf von Waren nicht im Vordergrund steht, wie Lesungen, Buchvernissagen oder Plattentaufen“. Anlässe in Warenhäusern und Einkaufszentren, die deren Attraktivität steigern sollen, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 HGV keine Veranstaltungen.