Betrieb, sondern in der ganzen Region bewilligungsfrei zu bewerben. Dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, der in Art. 6a BewD einen restriktiven Ausnahmekatalog erlassen hat. Dass der bernische Gesetzgeber mit dem Begriff „Veranstaltungen“ nur Anlässe meint, bei denen nicht der kommerzielle Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht, zeigt auch die Verwendung des Begriffes in anderen Erlassen, die einen sachlichen Zusammenhang mit Verkaufstätigkeit und Werbung haben: So bestimmt Art. 9 HGG24, dass die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gemäss Art. 10 ff.