zu, die hinsichtlich Grösse und Anzahl nicht beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht denkbar, dass der Gesetzgeber den Begriff „Veranstaltung“ weit verstanden haben und auch hauptsächlich kommerziellen Veranstaltungen, bei denen der Verkauf von Waren im Vordergrund steht, darunter subsumiert haben wollte. Dies hätte sonst zur Folge, dass jegliche Fremdreklamen, das heisst Reklame ausserhalb des Betriebs- oder Verkaufsstandortes, für spezielle Verkaufssituationen und ähnliche kommerzielle Aktivitäten in unbeschränkter Anzahl und Grösse während sechs Wochen bewilligungsfrei zulässig wären, solange ein bestimmtes Angebot nur während beschränkter Zeit angeboten würde.