Reklame für Unternehmen, Produkte, Dienstleistungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Bei den gemäss Dekret bewilligungsfreien Eigenreklamen handelt es sich hauptsächlich um Firmenanschriften und Angebotswerbung am oder beim Verkaufs- oder Betriebsgebäude (vgl. Art. 6a Bst. a bis h BewD). Diese bewilligungsfreien Eigenreklamen werden zudem hinsichtlich Grösse und Ort der Installation beschränkt. Daneben lässt Art. 6a Bst. i BewD Reklamen für Wahlen und Abstimmungen sowie Veranstaltungen zu, die hinsichtlich Grösse und Anzahl nicht beschränkt werden.