er ist auslegungsbedürftig. Die Vorinstanz ist dabei der Ansicht, ein Rampenverkauf, das heisst der kommerzielle Verkauf von Waren zu stark reduzierten Preisen, falle nicht unter diesen Begriff. Gemeint seien damit nur Veranstaltungen mit einem kulturellen, gesellschaftlichen oder sportlichen Hintergrund, bei denen der wirtschaftliche Zweck nicht im Vordergrund stehe. Diese Auffassung teilt auch das Amt für Gemeinden und Raumordnung.22 Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Veranstaltung keinen kommerziellen Zweck haben dürfe. Jeder Markt, jedes Lotto etc. habe auch einen solchen Hintergrund.