e) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Stationierung eines Promotrailers mit Werbung für den „Sport & Fashion Rampenverkauf“ vom 26. April bis am 28. April 2013 in der Markthalle Burgdorf falle unter den Ausnahmetatbestand von Art. 6a Bst. i BewD. Gemäss dieser Bestimmung sind innerorts Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung baubewilligungsfrei. Der Begriff „Veranstaltung“ im Sinne von Art. 6a Bst. i BewD wird weder im Bewilligungsdekret noch im Vortrag zur Revision des Bewilligungsdekretes21 näher definiert; er ist auslegungsbedürftig.