Fortbewegung von Personen noch dem Transport von Waren; ihr Hauptzweck ist nicht die Benutzung als Fahrzeug, sondern unbestrittenermassen die Darstellung von Werbung. Diese Promotrailer werden denn auch regelmässig an Orten abgestellt, wo sie gar nicht als Fahrzeug zum Einsatz kommen können, beispielsweise auf Rasenflächen etc.20 Sie sind daher als Strassenreklamen zu qualifizieren und ihre Stationierung ist grundsätzlich baubewilligungspflichtig, sofern kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 6a BewD vorliegt.