Der im vorliegenden Fall umstrittene Anhänger hat einzig die Funktion, als Werbeträger zu dienen. Er kann mangels einer Ladefläche oder Sitzgelegenheiten weder Personen noch Waren befördern, sondern trägt nur einen Aufbau für eine grossformatige Werbefläche.19 Die vom Beschwerdeführer eingesetzten „Promotrailer“ dienen daher weder der 17 BGer 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 18 BGer 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 4.4 19 Vgl. Firmendokumentation des Beschwerdeführers (Beilage zu diesem Entscheid) 8