In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen auch irrelevant, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD gewisse Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr baubewilligungsfrei aufgestellt werden können. Die Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht für Strassenreklamen sind in Art. 6a BewD speziell geregelt. Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu den für andere Bauten und Anlagen geltenden Ausnahmen von Art. 6 BewD lex specialis und abschliessend.