Im gleichen Entscheid hielt das höchste Gericht nämlich fest, im zu beurteilenden Fall ergäben sich keine Abgrenzungsprobleme, da die Fahrzeuge eindeutig zu Werbezwecken abgestellt worden seien.18 Massgebend ist daher nach Auffassung des Bundesgerichts weder die Immatrikulation eines Fahrzeuges noch die Dauer dessen Stationierung, sondern der Verwendungszweck des Fahrzeuges. Steht der Werbezweck im Vordergrund, handelt es sich um Strassenreklame, die grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, unabhängig von der Dauer der Stationierung an einem bestimmten Ort. In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen auch irrelevant, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.