Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein immatrikulierter Fahrzeuganhänger mit Werbung, der nach einigen Tagen oder Wochen jeweils an einen anderen Standort gefahren wird, keine Strassenreklame darstellt. Im gleichen Entscheid hielt das höchste Gericht nämlich fest, im zu beurteilenden Fall ergäben sich keine Abgrenzungsprobleme, da die Fahrzeuge eindeutig zu Werbezwecken abgestellt worden seien.18 Massgebend ist daher nach Auffassung des Bundesgerichts weder die Immatrikulation eines Fahrzeuges noch die Dauer dessen Stationierung, sondern der Verwendungszweck des Fahrzeuges.