regelmässig in Verkehr gesetzt werden, nicht als Strassenreklamen gelten und sich Abgrenzungsprobleme stellen könnten. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein immatrikulierter Fahrzeuganhänger mit Werbung, der nach einigen Tagen oder Wochen jeweils an einen anderen Standort gefahren wird, keine Strassenreklame darstellt.