Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Unterscheidung nicht primär auf das Kriterium „Dauer der Stationierung“ eines Fahrzeuges abzustellen, sondern es ist massgebend, ob ein Fahrzeug hauptsächlich der Fortbewegung und dem Transport dient und auf Strassen zirkuliert, das heisst die Benutzung als Fahrzeug im Vordergrund steht, oder ob ein Fahrzeug bzw. ein Anhänger primär zu Werbezwecken abgestellt wird. Das Bundesgericht äusserte sich zwar im seinem Entscheid 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 dahingehend, dass Fahrzeuge mit Werbeaufschriften, die jeweils nur für kurze Zeit am gleichen Ort abgestellt und