Autobahnen und Autostrassen, bejaht.17 Wie ist diese Abgrenzung zwischen Strassenreklamen und Werbeaufschriften an Fahrzeugen, die nicht unter den Begriff der Strassenreklame gemäss Art. 95 SSV fallen, vorzunehmen? Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Unterscheidung nicht primär auf das Kriterium „Dauer der Stationierung“ eines Fahrzeuges abzustellen, sondern es ist massgebend, ob ein Fahrzeug hauptsächlich der Fortbewegung und dem Transport dient und auf Strassen zirkuliert, das heisst die Benutzung als Fahrzeug im Vordergrund steht, oder ob ein Fahrzeug bzw. ein Anhänger primär zu Werbezwecken abgestellt wird.