d) Als Strassenreklamen gelten laut Art. 95 SSV alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Da diese Vorschrift sämtliche denkbaren Werbeformen umfasst, ist es unerheblich, welche technischen Mittel oder Träger für die Werbung verwendet werden und es ist nicht erforderlich, dass der Träger der Werbung fest installiert ist. Ein Werbeträger kann daher auch mobil sein und über Räder verfügen.15 Dies kann zu Abgrenzungsproblemen führen, da Werbeaufschriften an Fahrzeugen grundsätzlich erlaubt sind (Art.