32 Abs. 2 BauG).14 Die Ausnahmetatbestände, das heisst die Reklamearten, die keiner Baubewilligung bedürfen, sind in Art. 6a BewD abschliessend aufgezählt. Art. 32 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 6a BewD und Art. 99 Abs. 1 SSV legt somit für die Baubewilligungspflicht von Strassenreklamen eine kantonale Spezialordnung fest. Dies hat zur Folge, dass im Kanton Bern bei Strassenreklamen nicht zu prüfen ist, ob sie gemäss Art. 22 RPG baubewilligungspflichtig sind. Sämtliche Strassenreklamen erfordern eine Baubewilligung, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 6a BewD vorliegt.