Bewilligungsdekretes vom 28. Januar 2009 eine vollständige Übereinstimmung der Bewilligungspflicht für Reklamen nach Strassenverkehrsrecht und deren Baubewilligungspflicht erreichen und hat daher Strassenreklamen, die einer Bewilligung nach SSV bedürfen, generell der Baubewilligungspflicht unterstellt.13 Seither gibt es im Kanton Bern keine reinen Reklamebewilligungen bzw. keine Unterscheidung zwischen Reklame- und Baubewilligung mehr, sondern Strassenreklamen benötigen grundsätzlich immer eine Baubewilligung, die gleichzeitig als Reklamebewilligung im Sinne der SSV gilt (Art. 32 Abs. 2 BauG).14