c) Im Zusammenhang mit Strassenreklamen sind folgende Besonderheiten zu beachten: Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf grundsätzlich immer einer (Reklame-)Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 99 Abs. 1 SSV12), wobei die Kantone innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen können (Art. 99 Abs. 2 SSV). Die Reklamebewilligungspflicht nach Strassenverkehrsrecht deckt sich nicht in allen Fällen mit der Baubewilligungspflicht nach Raumplanungsrecht. Im Kanton Bern wollte der Gesetzgeber anlässlich der Revision des