Gemäss Auskunft des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sei Werbung an Fahrzeugen, die regelmässig in Verkehr gesetzt und jeweils nur für kurze Zeit abgestellt werden, keine Strassenreklame. Nur Fahrzeuge, die während mehr als drei Monaten zu Werbezwecken im Bereich von Strassen abgestellt würden, gälten als baubewilligungspflichtige Strassenreklame. Das Aufstellen von mobilen Fahrzeuganhängern mit Fremdwerbung sei daher nicht baubewilligungspflichtig, wenn sich der Standort innerhalb der Bauzone befinde und die Fahrzeuganhänger weniger als drei Monate am gleichen Standort platziert würden. Zudem habe der umstrittene Promotrailer im vorliegenden Fall Werbung für einen Rampenverkauf