a) Die Vorinstanz erliess eine baupolizeiliche Verfügung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe ohne Baubewilligung eine baubewilligungspflichtige Strassenreklame aufgestellt. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung hätte nicht erlassen werden dürfen, da das zeitlich befristete Aufstellen von Werbeanhängern ohne Baubewilligung zulässig sei. Gemäss Auskunft des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sei Werbung an Fahrzeugen, die regelmässig in Verkehr gesetzt und jeweils nur für kurze Zeit abgestellt werden, keine Strassenreklame.