Trotzdem hat der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da er durch die Auferlegung der Verfahrenskosten beschwert ist.5 Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem kann sich die Frage der Baubewilligungspflicht für mobile Werbung auf Fahrzeuganhängern jederzeit wieder stellen. Es handelt sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren rechtzeitige Überprüfung im Einzellfall oft schwierig wäre, da Promotrailer in der Regel nur für befristete Zeit an einem Standort verbleiben. Daher könnte die Beschwerde ohnehin behandelt werden.