grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte.4 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und somit besonders berührt. Er hat den umstrittenen Werbeanhänger jedoch entfernt und der Rampenverkauf, für den der Promotrailer werben sollte, ist beendet. Trotzdem hat der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da er durch die Auferlegung der Verfahrenskosten beschwert ist.5