b) Zur Beschwerde ist nach Art. 65 VRPG3 befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids hat. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdebefugten muss zudem aktuell sein, um die Behandlung einer Beschwerde zu rechtfertigen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird.