1 Art. 7 der Verordnun 3 5. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es beabsichtige, das Sistierungsgesuch abzulehnen, da es an der BVE sei, im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das Aufstellen des umstrittenen Werbeanhängers baubewilligungspflichtig gewesen wäre. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf die Sistierung einverstanden erklärten, führte das Rechtsamt das Verfahren weiter und der Regierungsstatthalter sistierte das bei ihm hängige Verfahren. Am 15. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz ein.