Daher bestehe auch keine Grundlage für eine baupolizeiliche Verfügung. Zudem habe kein erhebliches öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Entfernung des Anhängers und für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestanden. Da hinsichtlich der Frage der Baubewilligungspflicht ein Verfahren vor dem Regierungsstatthalter hängig sei, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Regierungsstatthalters zu sistieren. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Die Baudirektion der Stadt Burgdorf beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen.