2. Am 19. April 2013 stellte die Baupolizeibehörde Burgdorf fest, dass der Beschwerdeführer an der C.________ Strasse Nr. D.________ auf der Parzelle Nr. E.________ (Nachbarparzelle von Parzelle Nr. B.________) einen Promotrailer aufgestellt hatte. Sie forderte ihn mit Verfügung vom 22. April 2013 auf, diese Werbung innerhalb eines Tages zu entfernen und untersagte weitere Werbung für den Rampenverkauf ausserhalb des Markthalleareals. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme an.